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Die Ethik vom Zwang
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Die Ethik vom Zwang
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| Danneskjöld - 12.01.2003 Ethik beschäftigt sich mit zwei Seiten. Auf der einen sind die subjektiven Werte mit der sich Moralwissenschaft beschäftigt und auf der anderen die objektiven Werte für die die normative Ethik zuständig ist. Im Kern dieser Betrachtungen steht die Metaethik, die beide Seiten verknüpft und als fundamentalste Frage aufweist: „Kann ein moralisches Urteil überhaupt objektive Gültigkeit besitzen?“ Welche Bedeutung das hat, werden wir noch erfahren. Jedenfalls geht es hier nicht um inquisitorische Mittel einer Ethikkommission mit dem moralischen Zeigefinger.
Bevor wir den Begriff Zwang gesellschaftspolitisch ausleuchten, scheinen einige definitorische Überlegungen sinnvoll.
Zwang ist eine Form der Gewalt, um eine Forderung durchzusetzen mit der Beklagte zum Zeitpunkt der Umsetzung nicht einverstanden sind. Bereits daraus geht die Absicht der Initiatoren von Zwang hervor. Sie sind nicht auf das Einverständnis der Betroffenen bedacht, weil dies ohnehin nicht zu erwarten wäre, sondern sie bauen einzig und allein auf das Mittel der Gewalt. Dennoch darf man dies nicht nur negativ sehen. Juristisch kann Zwang notwendig werden, wenn es sich um die Restitution eines Verbrechens oder den Bruch eines Vertrages handelt. Dann geht dem Zwang aber eine freiwillige Handlung bevor und erfüllt nicht den Straftatbestand der Erpressung, was es sonst täte.
Genau betrachtet unterscheiden wir also zwei Formen des Zwanges.
a) Zwang, der sich aus initierender Gewalt ergibt (Rechtsbruch)
b) Zwang, der nur zur Abwehr von a) angewendet wird
Nun gibt es aber (scheinbar) noch einen Fall der Zwangsanwendung. Dieser kommt immer dann zum Tragen, wenn jemand nicht mit den gesellschaftlichen Normen im Einklang steht. Jedermann ist gezwungen, sich an die Gesetze zu halten. Dieser Zwang würde ebenfalls auf das Muster der Erpressung passen, wenn dem nicht eine künstliche Vertragsbindung als Staatsbürger zugefügt wäre. Jedoch kommt diese Vertragsbindung alles andere als freiwillig zu Stande, sondern ist das Ergebnis von Staat. Das unterstellte Merkmal der Einwilligung zum Staat ist aber keineswegs selbstverständlich. Das ist die erste Auffälligkeit im Umgang mit Zwang in unserem Staatsbetrieb. Das zweite Phänomen will ich zunächst in einer These darstellen, um sie anschließend zu erläutern. Die These lautet: Obwohl wir der Meinung sind, dass wir nur soviel Zwang zulassen wollen, wie für die gesunde Gestaltung der Gesellschaft notwendig ist, desto trotz bauen wir dabei auf eine Institution, die von ihrem Charakter her nur Zwang ausüben kann.
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