| BGH: Kein § 129a gegen Axel, Oliver und Florian
Hallo interessierte Gemeinde.
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass
1. die drei noch inhaftierten Anti-Militaristen Axel, Oliver und Florian
von der Haft "verschont" werden. Sie werden gegen eine Menge Auflagen
und Kaution auf freien Fuss gesetzt. Die Haftbefehle bestehen allerdings
weiter.
2. die Aktionen der "militanten gruppe" nicht als Terrorismus
einzustufen sind, also der §129a wegfällt, allerdings wird weiter nach
§129, also "kriminelle Vereinigung" ermittelt.
Der Entscheid des BGHs ist angehängt, was das alles bedeutet, darüber
versuchen wir Euch die nächsten Tage genauer zu informieren.
Erstmal können wir jetzt aufatmen, dass die drei jetzt aus der
Untersuchungshaft entlassen werden. Das ist bestimmt ein Teilerfolg,
aber die Ermittlungen gehen weiter, so auch die laufenden Kosten für
alle sieben Beschuldigten. Es sei nochmals daran erinnert, dass wir
dringend Geld brauchen um jetzt für die Einstellung der Verfahren zu
kämpfen.
Solidarische Grüße Euer Einstellungs-Bündnis
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 181/2007
Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der
"militanten gruppe" außer Vollzug gesetzt
Der Generalbundesanwalt führt gegen drei Beschuldigte ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sie hätten als Mitglieder der
linksextremistischen, gewaltbereiten Organisation "militante gruppe" in
der Nacht des 31. Juli 2007 versucht, in Brandenburg/Havel drei Lkw der
Bundeswehr in Brand zu setzen. Die Beschuldigten waren durch
observierende Polizeikräfte in unmittelbarer Tatortnähe festgenommen
worden; die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen hatten noch
rechtzeitig entfernt werden können. Wegen dieses Verdachts hat der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des
Generalbundesanwalts gegen die Beschuldigten Haftbefehle erlassen. Diese
sind rechtlich auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung, der versuchten Brandstiftung und der
versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gestützt.
Auf die Beschwerden der Beschuldigten hat der für Staatsschutzsachen
zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle
abgeändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Beschuldigten
sind zwar der Tat vom 31. Juli 2007 und auch der Zugehörigkeit zur
"militanten Gruppe" dringend verdächtig. Dies begründet jedoch in
rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), sondern nur denjenigen der
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). Obwohl die
Tätigkeit der "militanten gruppe" darauf ausgerichtet ist,
Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher
Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger
Einrichtungen zu begehen, kann die Gruppierung nicht als terroristische
Vereinigung eingestuft werden. Zwar handelt es sich bei derartigen Taten
um potentiell terroristische Delikte aus dem Katalog des § 129 a Abs. 2
Nr. 2 StGB. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2003 ist die
Beteiligung an einer Organisation, die auf die Begehung derartiger
Straftaten ausgerichtet ist, indes als Betätigung in einer
terroristischen Vereinigung nur noch dann strafbar, wenn die Taten dazu
bestimmt sind, im Einzelnen aufgezählte - staatsgefährdende - Ziele zu
erreichen und darüber hinaus "durch die Art ihrer Begehung oder ihre
Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich
schädigen" können. Mit der Einfügung dieser allerdings wenig bestimmten
zusätzlichen Merkmale hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit nach § 129 a
Abs. 2 StGB nach ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren
bewusst deutlich eingeschränkt. Dies führt im Fall der "militanten
gruppe" dazu, dass sie lediglich als kriminelle Vereinigung angesehen
werden kann; denn die von ihr bereits begangenen und beabsichtigten
Taten sind nach der Art ihrer Begehung - auch unter Berücksichtigung
ihrer Frequenz und Folgen – nicht geeignet, die Bundesrepublik
Deutschland im Sinne des Gesetzes erheblich zu schädigen.
Da durch die abweichende rechtliche Bewertung der ursprünglich in erster
Linie angenommene Haftgrund der Schuldschwere (§ 112 Abs. 3 StPO)
entfällt und die bei den Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr durch
geeignete Auflagen hinreichend eingedämmt werden kann, hat der 3.
Strafsenat die geänderten Haftbefehle außer Vollzug gesetzt.
Beschluss vom 28. November 2007 – StB 43/07
Karlsruhe, den 28. November 2007
Die in Rede stehenden Vorschriften lauten, soweit hier relevant:
StGB § 129Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer
solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder
Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
....
StGB § 129aBildung terroristischer Vereinigungen (alte Fassung)
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind,
1.Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a)
2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a
oder des § 239b oder
3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den
Fällen der §§ 306 bis 308 ….
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) – (7) …
StGB § 129aBildung terroristischer Vereinigungen (neue, seit 2003
geltende Fassung)
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind,
1.Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7
des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder
12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a
oder des § 239b
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.…
2.Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des
§ 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315
Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3
oder des § 317 Abs. 1,
3.-5. …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten
bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine
Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen,
verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen
eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder
erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre
Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich
schädigen kann.
(2) – (9) …
StPO § 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
....
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1....
2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass
der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr),
oder
3. ....
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach .... § 129a Abs. 1
oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, .... dringend
verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn
ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Artikel hier erfasst: 29.11.2007
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